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Gefahren am Arbeitsplatz sind vielfältig und können sowohl die körperliche als auch die psychische Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden. Jedes Jahr ereignen sich bedauerlicherweise zahlreiche Arbeitsunfälle, die nicht nur menschliches Leid verursachen, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf Unternehmen haben.

In diesem Artikel werfen wir einen eingehenden Blick auf die diversen Risiken am Arbeitsplatz – sei es der Umgang mit chemischen Substanzen, der Einfluss von Hitze und Flammen, elektrische Gefahren oder die Belastung durch psychischen Stress.

Häufigsten Gefahren am Arbeitsplatz

Je nach Branche und Tätigkeitsfeld können sich die gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz unterscheiden. So sind die Gefährdungen im Büro meist geringer und oft psychischer Natur, wohingegen in einem Chemielabor deutlich größere Risiken bestehen.

Übersicht über die Gefährdungsfaktoren

  1. Mechanische Gefahren
    ungeschützt bewegte Teile, gefährliche Oberflächen, Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken
  2. Elektrische Gefahren
    Stromschläge, Lichtbögen, elektrostatische Aufladungen
  3. Gefahrstoffe
    Hautkontakt, Einatmen, Verschlucken, physikalisch-chemische Gefahren
  4. Biologische Gefahren
    sensibilisierende und toxische Wirkungen durch pathogene Mikroorganismen
  5. Brand- und Explosionsgefahren
    brennbare Feststoffe und Flüssigkeiten, Gase, explosionsfähige Atmosphäre, Explosivstoffe
  6. Thermische Gefahren
    heiße und kalte Oberflächen
  7. Gefahren durch speziell physikalische Einwirkungen
    Lärm, Ultraschall, Infraschall, Vibrationen, Strahlung, elektromagnetische Felder, Unter- oder Überdruck
  8. Gefahren durch Arbeitsumgebungsbedingungen
    Klima, Beleuchtung, Ersticken, Ertrinken, Bildschirmarbeit
  9. Physische Gefahren
    schwer körperliche Arbeit, einseitige Arbeit, Haltungsarbeit
  10. Psychische Gefahren
    Unterforderung, Überforderung
  11. Sonstige Gefahren
    Durch Menschen, Tiere, Pflanzen
Richterhammer

Arbeitsschutzgesetz für Gefahren am Arbeitsplatz

Das Arbeitsschutzgesetz besteht in Deutschland seit 1996. Es steuert die Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz. Basierend auf der EU-Richtlinie 89/391/EWG soll es dazu beitragen, Gefahren am Arbeitsplatz zu minimieren.

Die EU-Richtlinie 89/391/EWG ist eine Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz und eine zentrale Rechtsvorschrift der Europäischen Union. Sie legt die grundlegenden Prinzipien für den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit aller Arbeitskräfte in den Mitgliedsstaaten fest. Die Richtlinie befasst sich unter anderem mit folgenden Punkten in Bezug auf den Gefahren am Arbeitsplatz:

  • Der Bewertung der Arbeitsbedingungen für potenzielle Gefährdungen.
  • Dass arbeitgebende Personen Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu reduzieren und Informationen bereitzustellen.
  • Der Beteiligung der Arbeitnehmenden an Arbeitsschutzmaßnahmen.
  • Dem Zugang zu Gesundheitsüberwachung für gefährdete Arbeitnehmergruppen.

Ein essenzieller Bestandteil des deutschen Arbeitsschutzrechts stellt auch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) dar, das bereits am 12. Dezember 1973 erlassen wurde. Das Hauptziel des ASiG besteht darin, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu garantieren und Unfälle sowie gesundheitliche Gefahren am Arbeitsplatz zu verhindern. Dafür sieht das Gesetz die Bestellung von sogenannten Fachkräften für Arbeitssicherheit und ärztlichem Fachpersonal vor.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgebenden in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten und zu unterstützen. Sie führt regelmäßige Begehungen durch, identifiziert potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz und gibt Empfehlungen zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen.
Das ärztliche Fachpersonal ist für die Gesundheitsvorsorge der Beschäftigten zuständig. Er führt arbeitsmedizinische Untersuchungen durch, berät bei gesundheitlichen Fragen im Kontext der Arbeit und kann bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen relevant sein.

Das ASiG gilt für alle Unternehmen, die mindestens eine Person beschäftigen und regelt somit den Arbeitsschutz in nahezu allen Branchen und Betrieben in Deutschland. Durch die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und ärztlichem Fachpersonal sollen die Arbeitsbedingungen verbessert und die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden. Das Gesetz dient somit der Förderung einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung.

Für die Arbeitsstätten in Unternehmen gibt es eine gesonderte Verordnung – die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie wurde am 12. August 2004 erlassen und konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hinsichtlich der Arbeitsplatzgestaltung und -ausstattung. Das Hauptziel der ArbStättV ist die Schaffung eines sicheren und gesundheitsförderlichen Arbeitsplatzes für die Beschäftigten. Dafür legt sie detaillierte Vorschriften für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten fest und gilt für alle Betriebe in Deutschland. Beispiele für einen erfolgreichen Arbeitsschutz sind:

  • Arbeitsplatzgestaltung (Beleuchtung, Belüftung, Raumtemperatur, ergonomische Aspekte)
  • Fluchtwege und Notausgänge
  • Brandschutz (Brandschutztüren, Feuerlöscheinrichtungen)
  • Sanitäre Einrichtungen (Toiletten, Waschgelegenheiten)
  • Sicherheitseinrichtungen (Erste-Hilfe-Material, Notrufsysteme, Augenduschen)

Die Einhaltung dieser Gesetze ist essenziell für die Sicherheit, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmenden.

Arbeitssicherheit: Pflichten der Unternehmen für Arbeitskräfte

Die Unternehmen und arbeitgebende Instanzen tragen ihren Mitarbeitenden gegenüber eine große Verantwortung. Sie sind dazu verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Arbeitnehmende vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Dabei stehen zwei Hauptaspekte im Fokus: die Vermeidung von Gefahren, wo immer möglich, und die Beurteilung unvermeidbarer Risiken.

Bezüglich der Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz gibt es verschiedene Maßnahmen, die Unternehmen durchführen können. Hier sind einige zentrale Punkte:

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA):
    Je nach den Anforderungen der Tätigkeit sollte den Arbeitnehmenden geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören Schutzhelme, Schutzbrillen, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe und weitere spezifische Schutzkleidung.
  • Ergonomische Gestaltung:
    Die Gestaltung von Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung ergonomischer Aspekte kann dazu beitragen, Belastungen und Gesundheitsrisiken zu minimieren.
  • Schulung und Unterweisung:
    Regelmäßige Schulungen und Unterweisungen der Mitarbeitenden über Sicherheitsrichtlinien und den Umgang mit Gefahren können das Bewusstsein für Sicherheit erhöhen und zur Vermeidung von Unfällen beitragen.
  • Regelmäßige Inspektion und Wartung:
    Die regelmäßige Inspektion und Wartung von Arbeitsmitteln, Maschinen und Arbeitsumgebungen ist essenziell, um potenzielle Gefahren frühzeitig zu erkennen und zu beheben.
  • Notfallpläne und Evakuierung:
    Die Implementierung von Notfallplänen und klaren Evakuierungsrouten trägt dazu bei, dass im Ernstfall schnell und sicher reagiert werden kann.

Das Unternehmen hat die Pflicht, einen Arbeitsunfall unverzüglich zu melden. Die Meldung erfolgt bei der zuständigen Unfallversicherung und bei der Berufsgenossenschaft – die Träger der Unfallversicherungen – und zwar entweder postalisch oder online über ein Formular.

Bauarbeiter auf Dach, gesichert

Gefährdungsbeurteilung

Leider gibt es immer wieder Gefahren am Arbeitsplatz, die sich nicht vermeiden lassen.  Arbeitgebende sollten deshalb regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um potenzielle Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im Betrieb zu identifizieren. Diese Beurteilung sollte für jeden Arbeitsbereich und jede Tätigkeit erfolgen, nach Arbeitsunfällen, bei Berufskrankheiten oder bei grundlegenden Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder -umgebung.

Es gibt keine gesetzliche Vorgabe für das spezifische Format einer Gefährdungsbeurteilung, jedoch müssen arbeitgebende Instanzen diese entsprechend dokumentieren, um die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nachvollziehen zu können. 

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stellt Leitlinien und Empfehlungen bereit, um Unternehmen bei der Durchführung dieser Beurteilungen zu unterstützen. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, die Arbeitsumgebung sowie die physischen und psychischen Belastungen der Arbeitnehmenden angemessen zu berücksichtigen. 

Die Leitlinien finden sich in der GUV-I-8700. „GUV“ steht für „Gemeinsame Unfallversicherung“, und „I“ steht für „Information“. Die GUV-I-8700 gibt praxisorientierte Handlungshilfen und Leitlinien für Unternehmen, um eine systematische Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz durchzuführen.

In der GUV-I-8700 werden verschiedene Aspekte einer Gefährdungsbeurteilung behandelt, darunter:

  • Die Vorgehensweise bei der Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz.
  • Die Bewertung der identifizierten Risiken hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden.
  • Die Festlegung von geeigneten Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Risiken.
  • Die Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle der ergriffenen Schutzmaßnahmen.
  • Die Wiederholung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, um auf Veränderungen und neue Gefährdungen zu reagieren.

 Arten der Gefährdungsbeurteilung

Nach der DGUV gibt es verschiedene Arten der Gefährdungsbeurteilung:

  • Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz:
    Hierbei liegt der Fokus auf einer bestimmten Tätigkeit oder einem Arbeitsprozess. Die Beurteilung zielt darauf ab, die spezifischen Gefahren am Arbeitsplatz zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu entwickeln.
  • Gefährdungsbeurteilung nach der Arbeitsstättenverordnung:
    Diese Art der Beurteilung konzentriert sich auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder eine Arbeitsstätte. Sie soll dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz den erforderlichen Sicherheitsstandards entspricht und potenzielle Gefahrenquellen beseitigt werden.
  • Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz:
    Identifiziert und bewertet Arbeitsbedingungen, die für schwangere und stillende Frauen gefährlich sein könnten. Ziel ist es, Schutzmaßnahmen festzulegen, um ihre Gesundheit am Arbeitsplatz zu sichern.
  • Gefährdungsbeurteilung von Maschinen und Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung:
    Dient dazu, potenzielle Gefahren von Maschinen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei werden mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten analysiert, um geeignete Schutzmaßnahmen zu definieren und Unfälle zu verhindern.
  • Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung:
    Ein systematischer Prozess, der dazu dient, mögliche Gefahren und Risiken im Umgang mit Gefahrstoffen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei werden alle Aspekte berücksichtigt, die mit der Lagerung, dem Umgang, der Verwendung und der Entsorgung von gefährlichen Chemikalien und Substanzen verbunden sind.
  • Gefährdungsbeurteilungen in Bezug auf den Explosionsschutz:
    Befasst sich mit der Identifizierung und Bewertung potenzieller Explosionsgefahren in Arbeitsbereichen, in denen entzündliche Stoffe vorkommen können. Dabei werden mögliche Zündquellen und Gefahrenquellen ermittelt sowie die Expositionsgefährdung bewertet.

Wenn nach der Gefährdungsbeurteilung Gefahren am Arbeitsplatz identifiziert wurden, sollten Unternehmen diese schnellstmöglich beseitigen. Das kann verschiedene Ansätze umfassen, je nach Art und Schwere der identifizierten Risiken am Arbeitsplatz. Manchmal können Gefahren am Arbeitsplatz durch technische oder organisatorische Veränderungen behoben werden. Beispielsweise können maschinelle Schutzeinrichtungen installiert, Arbeitsabläufe angepasst oder bessere Warnsysteme implementiert werden.

Fazit

Gefahren am Arbeitsplatz sind eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit im Betrieb und die Gesundheit des Personals. Von Gefahren mit Chemikalien über klassische Unfallgefahren wie Stolpern, Rutschen und Stürzen elektrische Gefahren – die Bandbreite der Gefahren am Arbeitsplatz erfordert eine ebenso breite Palette an präventiven Strategien und Lösungen.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Deutschland, basierend auf dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz und weiteren relevanten Verordnungen, bieten dabei eine solide Grundlage für den Schutz der Arbeitnehmenden.

FAQ

Wer macht die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz?

Die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz wird normalerweise vom Unternehmen oder von einer beauftragten Person durchgeführt. Es kann sich hierbei um Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte, externe Dienstleister oder speziell ausgebildete Arbeitnehmende handeln.

Was versteht man unter einer Gefährdung?

Unter einer Gefährdung versteht man eine potenzielle Situation oder einen Umstand am Arbeitsplatz, der zu Verletzungen, Gesundheitsschäden oder anderen negativen Auswirkungen führen kann. Es handelt sich um eine Bedingung, die eine Gefahr für die Sicherheit am Arbeitsplatz darstellt.

Gefährdungen können physischer, chemischer, biologischer oder psychosozialer Natur sein und müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und bewertet werden, um geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und das Risiko zu minimieren.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit?

Der Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit gehören unmittelbar zusammen. Die Arbeitssicherheit ist im Arbeitsschutz bereits inbegriffen und stellt das Hauptziel dar. Der Arbeitsschutz besteht aus allen Maßnahmen und Handlungen, die dazu führen, dieses Ziel zu erreichen.

Warum passieren Unfälle am Arbeitsplatz?

Arbeitsunfälle können jederzeit passieren, sei es durch Eigen- oder durch Fremdverschulden. Zu den Risiken zählen körperliche Belastung, chemische und biologische Gefahren, ergonomische Risiken sowie elektrische Gefährdungen und Umweltrisiken.

Welche sind die häufigsten Ursachen von Arbeitsunfällen?

Stolpern, Rutschen, Stürzen (SRS) sind die häufigsten Ursachen von Arbeitsunfällen.

Welche Gefahren sind arbeitende Menschen ausgesetzt?

  • Chemische Gefahren: Exposition gegenüber giftigen Substanzen.
  • Physische Gefahren: Lärm, Vibration, extreme Temperaturen.
  • Biologische Gefahren: Bakterien, Viren, Pilze.
  • Ergonomische Gefahren: Fehlhaltungen, repetitive Bewegungen.
  • Psychosoziale Gefahren: Stress, Mobbing, Überarbeitung.
  • Unfallgefahren: Stolpern, Rutschen, Stürze.
  • Elektrische Gefahren: Stromschläge, Explosionen.
  • Strahlungsgefahren: UV-, Röntgenstrahlung.

Warum Arbeitsplatzrisiken kennen?

Als Betrieb sind Sie nicht nur dazu verpflichtet, für einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz zu sorgen – Sie profitieren auch davon, wenn diese Maßnahmen besonders effektiv sind. Indem Sie Risiken erkennen und minimieren, verringern Sie auch krankheitsbedingte Ausfälle, fördern die Gesundheit und Zufriedenheit am Arbeitsplatz und verbessern damit das Image Ihres Unternehmens gleich auf mehreren Ebenen.

Welche Krankenkasse zahlt bei Arbeitsunfall?

Bei Arbeitsunfällen ist die Unfallversicherung zuständig, nicht die Krankenversicherung. Im Falle eines Arbeitsunfalls haben Sie als verletzte Person einen Anspruch auf die volle Leistung der Unfallversicherung, d. h. Sie haben Anspruch auf die vollen Behandlungskosten, eventuelle Kosten für die Reha usw.

Die Unfallversicherung benötigt ein Gutachten oder Zeugenaussagen sowie eine ärztliche Bescheinigung, um zu beurteilen, ob es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handelt. Der Beschluss wird anschließend in einem Bescheid mitgeteilt.

Wie verhalte ich mich bei einem Arbeitsunfall richtig?

Falls Sie die erste Person in Ihrem Umfeld sein sollten, die einen Unfall mitbekommt, sollten Sie der Person zu Hilfe eilen. Halten Sie hierbei die angegebene Reihenfolge der beschriebenen Schritte vor, um bestmöglich helfen zu können:

  1. Verschaffen Sie sich einen Überblick darüber, wie viele Personen wie schwer verletzt sind.
  2. Schützen Sie sich und andere und achten Sie auf Ihre Umgebung.
  3. Leisten Sie Hilfe. Überprüfen Sie, ob alle lebenswichtigen Funktionen (Herzschlag und Atmung) vorhanden sind. Rufen Sie den Rettungsdienst über die 112.

Sollte der Rettungsdienst nicht benötigt werden, sollten Sie zur Unfalldokumentation einen Durchgangsarzt informieren. Nur so kann später entschieden werden, ob der Unfall als Arbeitsunfall eingestuft werden kann.