Besonderheiten bei Schutzkleidung als Teil der PSA
Schutzkleidung ist ein Teil der PSA und es gibt einige Besonderheiten zu beachten. Die Schutzkleidung benötigt beispielsweise über die gesamte Nutzungsdauer ein gültiges Baumusterprüfzertifikat. Dies ist äußerst relevant in Hinblick auf Haftungsfragen im Schadensfall.
Die neue PSA Verordnung 2016/425 des Europäischen Parlaments belegt Unternehmer und Hersteller mit mehr Verantwortung als bisher, denn die PSA-Kleidung muss nun alle fünf Jahre neu überprüft und zertifiziert werden.
Der Arbeitgeber haftet laut § 2 der PSA-Benutzungsverordnung der Bundesregierung, dass die Arbeitskleidung während der gesamten Lebensdauer die gesetzlichen Normen erfüllt. Arbeitgeber gehen somit ein persönliches Risiko ein, wenn sie sich auf die Waschgewohnheiten der Mitarbeiter verlassen.
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Anforderungen an Schutzkleidung sind in EN ISO 13688 (früher EN 340) festgelegt. Diese Norm bezeichnet die allgemeinen Leistungsanforderungen an die Ergonomie, die Unschädlichkeit, die Größenbezeichnung, die Alterung, die Verträglichkeit und die Kennzeichnung von Schutzkleidung sowie an die Informationen, die der Hersteller mit der Schutzkleidung mitliefern muss.
Sie kann nicht für sich allein, sondern nur in Kombination mit einer anderen, im folgenden aufgeführten Norm angewendet werden.